Bundesfinanzhof entscheidet: Turnierbridge ist gemeinnützig!
(Auszug aus dem DBV-Magazin, dort am 11.05. aktualisiert)

Am 10. Mai 2017 hat der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zum Turnierbridge veröffentlicht.

Im ersten Urteil (V R 69/14) stellt er klar, dass Bridge mangels körperlicher Ertüchtigung weiterhin nicht als Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts anzuerkennen sei. Auch sei die gesetzliche Vorschrift, die Schach steuerlich dem Sport gleichstellt (“Schach gilt als Sport”) nicht auf Bridge übertragbar.

Im zweiten Urteil (V R 70/14) hingegen verpflichtet der Bundesfinanzhof das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Turnierbridge für gemeinnützig zu erklären. Dem ist das Finanzministerium mit Schreiben vom 10. Mai 2017 (Aktenzeichen: S 0171 – 235/1 – V B 4) an den DBV nachgekommen: Es erklärt “die Förderung von Turnierbridge gemäß den vom Weltbridgeverband erlassenen Turnier-Bridge Regeln nach § 52 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig”.

Zur Erinnerung: Das Finanzgericht Köln hatte bereits mit Urteil vom 17. Oktober 2013 ebenso wie jetzt der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bridge kein Sport, aber für gemeinnützig zu erklären sei. Nur waren daraufhin beide Seiten – DBV und Finanzverwaltung – in die Revision zum Bundesfinanzhof gegangen, um nicht nur teilweise, sondern vollständig zu obsiegen.